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Inhaber der im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Rechte und Pflichten auf Arbeitnehmerseite ist grundsätzlich die Belegschaft, die nach vorherrschender Meinung als inhaberist ist und daher über ihre Organe handelt. Das sind die Betriebsversammlung und der Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsrecht nimmt die Einrichtung (Betrieb) als zentralen Bezugspunkt für die Organisation der Arbeitskräfte. Folglich ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass für jeden Betrieb (nicht für Abteilungen und Abteilungen oder andere kleinere Organisationseinheiten) Arbeitnehmervertretungen gebildet werden und dass die Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer von Vertretern dieser Belegschaft als Ganzes ausgeübt werden (nicht von Delegierten, die die Mitarbeiter einzelner Abteilungen oder kleinerer Einheiten vertreten). Eine Niederlassung ist in Artikel 34 des Gesetzes definiert als “jede Einrichtung, die eine Organisationseinheit bildet, in der eine natürliche oder juristische Person oder Partnerschaft unter Verwendung technischer oder nichttechnischer Ressourcen regelmäßig bestimmte Arbeitsergebnisse verfolgt, unabhängig davon, ob ein Gewinnziel besteht oder nicht”. Das bedeutet, dass ein bestimmtes Unternehmen in der Praxis aus einer Reihe von Betrieben bestehen kann (gegliedertes Unternehmen, d.h. Multi-Establishment-Unternehmen). Das wesentliche Kriterium der Einstufung als Betrieb im Sinne des Gesetzes besteht daher darin, dass es den Führungskräften in den betreffenden Räumlichkeiten weitgehend freisteht, über den Tag der täglichen Angelegenheiten selbständige Entscheidungen zu treffen, und dass das dort erzielte Arbeitsergebnis einen Grad hat, wenn die Selbstversorgung besteht (z. B. separat vermarktet werden könnte). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (weil z. B. die Geschäftsführung nicht über solche weitreichenden Befugnisse verfügt), gelten selbst geografisch getrennte Produktionseinheiten als eine einzige Niederlassung.

1) Information, Anhörung und Mitwirkungsrechte: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, regelmäßige Gespräche mit dem Betriebsrat zu führen und ihn über angelegenheiten, die für die Belegschaft wichtig sind, auf dem Laufenden zu halten. Die Konsultationssitzungen müssen vierteljährlich oder (auf Antrag des Rates) monatlich stattfinden, und der Rat kann die Arbeiterkammer oder Gewerkschaftsvertreter zur Teilnahme einladen. Der Rat selbst kann Informationen über alle Angelegenheiten verlangen, die für die Arbeitnehmer von Interesse sind, und der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, ihn über jede Art der computergestützten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über Mitarbeiter zu informieren und, wenn der Rat dies wünscht, ihm Einzelheiten über die verwendete Software zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist der Rat berechtigt, beschwerden an den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten zu stellen, die für die Arbeitnehmer von Belangen bedenklich sind, geeignete Maßnahmen zu verlangen oder die Behebung von Mängeln zu verlangen (allgemeines Interventionsrecht). Sie ist auch berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerrechtlicher Vorschriften durch den Arbeitgeber auf der Grundlage von Rechten wie seinem Recht auf Beteiligung an der Umsetzung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (z. B. bei der Ernennung von Sicherheitsbeauftragten, Sicherheitsexperten und Betriebsärzten) zu überwachen. Eine der am häufigsten untersuchten (und wohl erfolgreichsten) Umsetzungen dieser Institution findet sich in Deutschland. Das Modell sieht im Wesentlichen wie folgt aus: Auf nationaler Ebene werden allgemeine Arbeitsverträge von nationalen Gewerkschaften (z.B. IG Metall) und nationalen Arbeitgeberverbänden (z.B. Gesamtmetall) geschlossen, und lokale Betriebe und Unternehmen treffen sich dann mit Betriebsräten, um diese nationalen Vereinbarungen an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Betriebsräte werden von der Belegschaft des Unternehmens für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

Sie müssen keine Gewerkschaftsmitglieder sein; Betriebsräte können auch in Unternehmen gebildet werden, in denen weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer organisiert sind. Die Europäischen Betriebsräte wurden zum Teil als Reaktion auf die verstärkte transnationale Umstrukturierung durch die Einheitliche Europäische Akte geschaffen. Sie geben Den Vertretern von Arbeitnehmern aus allen europäischen Ländern in großen multinationalen Unternehmen eine direkte Kommunikationslinie zum Top-Management.