Unterschied gewinnabführungsvertrag und ergebnisabführungsvertrag

Ein Betrieb ohne Gewinnabführungsvertrag hat steuerliche Folgen. Die Vereinbarung zeigt, dass die beiden Unternehmen über eine “steuerliche Einheit” verfügen, die es der Muttergesellschaft ermöglicht, die Gewinne der Tochtergesellschaft als ihr eigenes zu versteuerndes Einkommen zu melden. Nach deutschem Recht kann die Muttergesellschaft damit einen Teil ihrer Zinsaufwendungen auf die Erträge der Tochtergesellschaft abschreiben. Wenn die Unternehmen keine Vereinbarung haben, haben sie diesen Vorteil nicht. Nach deutschem Recht handelt es sich bei einer Tochtergesellschaft, die Gewinne an die Muttergesellschaft abgibt, nicht um ein normales Geschäftsgeschäft. Es wird in der Regel durch eine Gewinn- und Verlustvereinbarung abgedeckt, die die Formel für die Höhe des Gewinns festlegt, der jedes Jahr übertragen werden soll. Die Formel gilt auch für die Übertragung von Geldern, wenn die Muttergesellschaft Tochterverluste erstattet. Die Vertragsparteien bestimmter älterer deutscher Gewinn- und Verlustabführungsvereinbarungen (“PLTA”) nehmen zur Kenntnis. Nach dem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. April 2019 muss die PLTA mit kontrollierten GmbH (“GmbH”) bis zum 31.

Dezember 2019 geändert werden, um sicherzustellen, dass eine bestehende Einkommensteuergruppe auch in Zukunft anerkannt wird. Die Deutsche Bahn Gruppe sagt, die Gewinnabführungsverträge seien notwendig, um die Aktionärsrechte zu schützen. Die Aktionäre der Muttergesellschaft sind berechtigt, von den Unternehmensgewinnen, einschließlich der Gewinne der Tochtergesellschaften, zu profitieren. Die Muttergesellschaftsind sind jedoch auch verpflichtet, Tochterverluste zu decken. Die Vereinbarung legt die Regeln schriftlich fest, anstatt die Unternehmensleitung jedes Jahr entscheiden zu lassen. Die Mindestlaufzeit einer Vereinbarung beträgt fünf Kalenderjahre. Für Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (d.h. AGs und nicht Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie GmbHs) gilt bereits in der Vorschrift 302 AktG die gesetzliche. Die Änderung der Verwaltungspraxis ist daher für diese Unternehmen unerheblich. Nach dem früheren Gutachten der Verwaltung (BMF vom 16. Dezember 2005) galt diese Anforderung nicht für Verträge, die vor dem 1. Januar 2006 geschlossen wurden.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch in seinem Urteil vom 10. Mai 2017 etwas anderes entschieden (DStR 2017, 2429). Das BMF folgt nun dieser Interpretation. Die Änderung der PLTA muss schriftlich erfolgen und von den Aktionären der kontrollierenden Gesellschaft und der Muttergesellschaft genehmigt werden. Der Aktionärsbeschluss der GmbH muss notariell beglaubigungsfest sein und in sein Handelsregister eingetragen werden, damit die Umsetzung zeitnah beginnen kann.